Dekret über die Grundbuchvermessung

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Dekret über die Grundbuchvermessung

Dekret

über die Grundbuchvermessung [1]

Vom 5. März 1915

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 141 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 [2], [3]beschliesst:

I. Allgemeines und Organisation

§ 1

Das gesamte Grundeigentum des Kantons soll nach den Vorschriften des Bundes und den diese ergänzenden Erlassen des Kantons vermessen werden, soweit nicht schon brauchbare Vermessungswerke vorliegen.

§ 1a [4]

Die im Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2 [5]

Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des Bundesrechts und des vorliegenden Dekrets die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über Vermarkung, über die Triangulation IV. Ordnung und die Parzellarvermessung, über die Aufbewahrung, die Benutzung und die Nachführung der Vermessungswerke, sowie über die Verfahren. Er ordnet ferner die Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometer. Er bestimmt auch die Reihenfolge und den Zeitpunkt der Vermessung der einzelnen Gemeinden unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche, genehmigt die nach den bestehenden Vorschriften erstellten Vermessungswerke und setzt die Staatsbeitr...

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