Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO])

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Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO])

Dekret

über die Geschäftsführung des Grossen Rates

(Geschäftsordnung [GO])

Vom 4. Juni 1991

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 86 Abs. 2 der Kantonsverfassung, § 8 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG]) vom 19. Juni 1990 [1], § 2 des Gesetzes über die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates vom 16. Dezember 1986 [2] und die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005 [3], [4]beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1

Inpflichtnahme

Zur Inpflichtnahme erheben sich der Rat sowie alle im Saal und auf der Tribüne Anwesenden. Der Ratssekretär verliest die Gelöbnisformel. Anschliessend sprechen die Ratsmitglieder dem Vorsitzenden die Worte nach: «Ich gelobe es». [5]

§ 2

Einhaltung der Offenlegungspflicht

1 Das Büro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.

2 Es fordert säumige Ratsmitglieder auf, sich im Register über die Interessenbindungen eintragen zu lassen.

3 Im Unterlassungsfall nimmt das Büro die Eintragung der eruierbaren Daten von Amtes wegen vor.

§ 3

Funktionsbezeichnung

Funktionsbezeichnungen in diesem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.

B. Organisation

I. Das Präsidium

§ 4

Zuständigkeiten

Der Präsident bzw. sein Stellvertreter hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:a) Er leitet die Ratsverhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei und wacht über die Einhaltung des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;

b) er legt nach Absprache mit dem Regierungsrat und auf Grund der Vorgaben des Büros die Traktandenliste fest;

c) er sorgt für eine beförderliche Abwicklung der Geschäfte;

d) er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn sich dieser nicht an den Gegenstand der Beratung hält oder ausfällige Bemerkungen macht und eine Mahnung erfolglos bleibt;

e) [6] er lässt den Ratsmitgliedern vierteljährlich zu Beginn des neuen Quartals ein Verzeichnis aller hängigen Geschäfte und ein Verzeichnis der eingereichten Volksinitiativen zustellen;

ebis) [7]er lässt dem Büro und den Kommissionspräsidien zu Beginn des neuen Quartals die Quartalsplanung der Sachgeschäfte zukommen und zeigt damit die gewünschten Endtermine der Behandlung sowie allfällige Abhängigkeiten auf;

f) er unterzeichnet, zusammen mit dem Protokollführer, die vom Rat ausgehenden Erlasse und Ausfertigungen (Protokollauszüge, Urkunden, Schreiben usw.);

g) er führt die Aufsicht über das Protokoll und über die Aktenaufbewahrung;

h) ... [8]

i) er weist den Medienvertretern die Arbeitsplätze zu und sorgt dafür, dass sie mit den Sitzungsunterlagen bedient werden;

k) [9] er kann Bild- und Tonaufnahmen fallweise untersagen und orientiert darüber den Grossen Rat;

l) er vertritt den Grossen Rat nach aussen.

m) [10] er regelt die Arbeitsteilung mit seinen Vizepräsidenten von Fall zu Fall;

n) [11] er entscheidet in dringenden Fällen anstelle des Büros über die Gesuche betreffend Einholung von Rechtsauskünften beim Rechtsdienst des Regierungsrates.

II. Das Büro

§ 5

Organisation

1 Das Büro des Rates versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

2 Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten führt den Vorsitz, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.

3 Die Mitglieder des Büros sind zur S...

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