Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO])
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Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO])
Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung [GO])Vom 4. Juni 1991Der Grosse Rat des Kantons Aargau,gestützt auf § 86 Abs. 2 der Kantonsverfassung, § 8 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Geschäftsverkehrsgesetz [GVG]) vom 19. Juni 1990 [1], § 2 des Gesetzes über die Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Rates vom 16. Dezember 1986 [2] und die §§ 8 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005 [3], [4]beschliesst:A. Allgemeines§ 1InpflichtnahmeZur Inpflichtnahme erheben sich der Rat sowie alle im Saal und auf der Tribüne Anwesenden. Der Ratssekretär verliest die Gelöbnisformel. Anschliessend sprechen die Ratsmitglieder dem Vorsitzenden die Worte nach: «Ich gelobe es». [5]§ 2Einhaltung der Offenlegungspflicht1 Das Büro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.2 Es fordert säumige Ratsmitglieder auf, sich im Register über die Interessenbindungen eintragen zu lassen.3 Im Unterlassungsfall nimmt das Büro die Eintragung der eruierbaren Daten von Amtes wegen vor.§ 3FunktionsbezeichnungFunktionsbezeichnungen in diesem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.B. OrganisationI. Das Präsidium§ 4ZuständigkeitenDer Präsident bzw. sein Stellvertreter hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:a) Er leitet die Ratsverhandlungen, handhabt die Sitzungspolizei und wacht über die Einhaltung des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung;b) er legt nach Absprache mit dem Regierungsrat und auf Grund der Vorgaben des Büros die Traktandenliste fest;c) er sorgt für eine beförderliche Abwicklung der Geschäfte;d) er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn sich dieser nicht an den Gegenstand der Beratung hält oder ausfällige Bemerkungen macht und eine Mahnung erfolglos bleibt;e) [6] er lässt den Ratsmitgliedern vierteljährlich zu Beginn des neuen Quartals ein Verzeichnis aller hängigen Geschäfte und ein Verzeichnis der eingereichten Volksinitiativen zustellen;ebis) [7]er lässt dem Büro und den Kommissionspräsidien zu Beginn des neuen Quartals die Quartalsplanung der Sachgeschäfte zukommen und zeigt damit die gewünschten Endtermine der Behandlung sowie allfällige Abhängigkeiten auf;f) er unterzeichnet, zusammen mit dem Protokollführer, die vom Rat ausgehenden Erlasse und Ausfertigungen (Protokollauszüge, Urkunden, Schreiben usw.);g) er führt die Aufsicht über das Protokoll und über die Aktenaufbewahrung;h) ... [8]i) er weist den Medienvertretern die Arbeitsplätze zu und sorgt dafür, dass sie mit den Sitzungsunterlagen bedient werden;k) [9] er kann Bild- und Tonaufnahmen fallweise untersagen und orientiert darüber den Grossen Rat;l) er vertritt den Grossen Rat nach aussen.m) [10] er regelt die Arbeitsteilung mit seinen Vizepräsidenten von Fall zu Fall;n) [11] er entscheidet in dringenden Fällen anstelle des Büros über die Gesuche betreffend Einholung von Rechtsauskünften beim Rechtsdienst des Regierungsrates.II. Das Büro§ 5Organisation1 Das Büro des Rates versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.2 Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten führt den Vorsitz, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.3 Die Mitglieder des Büros sind zur S...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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