Costituzione del Cantone die Basilea Città

Riassunto


Costituzione del Cantone die Basilea Città

Verfassung

des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005

In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

2 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

§ 2

1 Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er

a. wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit,

b. unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben,

c. übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.

3 Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen.

§ 3

1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kan-tone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen.

2 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinba-

Der Kanton

Basel-Stadt

Stellung im

Bund

Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

rungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.

3 Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen.

4 Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.

§ 4

Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entste-hung gemeinsamer Institutionen.

§ 5

1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.

§ 6

1 Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen.

2 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.

3 Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

II. Grundrechte und Grundrechtsziele

§ 7

Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller.

§ 8

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stel-lung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.

Interparlament...

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