Costituzione del Cantone di Sciaffusa,
Foglio Federale numero 18, 13 Maggio 2003 › Seccion Unica
Legato come :Foglio Federale numero 18, 13 Maggio 2003 › Seccion Unica
Legato come :Riassunto
Costituzione del Cantone di Sciaffusa,
Verfassung des Kantons Schaffhausenvom 17. Juni 2002In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:1 Allgemeine GrundsätzeArt. 11 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.Art. 2Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.Art. 31 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.Art. 41 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.2 Er gliedert sich in Gemeinden.Art. 5Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.Staatsform, SouveränitätDemokratische GrundordnungBund, andere Kantone, AuslandKantonsgebiet, GemeindenBürgerrechtRS 131.223Verfassung des Kantons SchaffhausenArt. 61 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.Art. 71 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentli-chen Interesse liegen und verhältnismässig sein.2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.Art. 8Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.Art. 9Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.2 Grundrechte, Sozialziele 2.1 GrundrechteArt. 10Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.Art. 111 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.2 Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige...
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