Costituzione del Cantone di Sciaffusa,

Riassunto


Costituzione del Cantone di Sciaffusa,

Verfassung

des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002

In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:

1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1

1 Der Kanton Schaffhausen ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

2 Er ist ein eigenständiges Glied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

Art. 3

1 Der Kanton beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.

2 Er erfüllt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben unter Wahrung seiner Interessen und derjenigen der Gemeinden.

3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Ausland zusammen.

Art. 4

1 Der Kanton Schaffhausen umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2 Er gliedert sich in Gemeinden.

Art. 5

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

Staatsform, Souveränität

Demokratische Grundordnung

Bund, andere Kantone, Ausland

Kantonsgebiet, Gemeinden

Bürgerrecht

RS 131.223

Verfassung des Kantons Schaffhausen

Art. 6

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.

2 Sie trägt Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Umwelt.

3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Art. 7

1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentli-chen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.

3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Art. 8

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Art. 9

Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse heutiger wie auch zukünftiger Generationen berücksichtigt.

2 Grundrechte, Sozialziele

2.1 Grundrechte

Art. 10

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

Art. 11

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden.

2 Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige...

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