Costituzione del Cantone di San Gallo

Riassunto


Costituzione del Cantone di San Gallo

Verfassung

des Kantons St. Gallen

vom 10. Juni 2001

Im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott für die menschliche Gemeinschaft und die gesamte Schöpfung wollen wir Sankt Gallerinnen und Sankt Galler

unser geschichtlich gewachsenes Staatswesen in Freiheit und Recht gestalten,

uns für das Wohl der Einzelnen und der Gemeinschaft in Solidarität und Toleranz einsetzen,

an der Bewahrung des Friedens mitwirken.

Im Wissen um die Grenzen aller staatlichen Macht geben wir uns die folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Kanton St. Gallen ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er ist ein auf christlich-humanistischer Grundlage gewachsener freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

3 Er arbeitet aktiv mit dem Bund, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland zusammen.

4 Hauptstadt ist St. Gallen.

II. Grundrechte und Grundpflichten sowie Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1. Grundrechte

Art. 2

Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet, namentlich:

a. Achtung und Schutz der Menschenwürde;

b. Rechtsgleichheit, Schutz vor jeder Diskriminierung sowie Gleichstellung von Frau und Mann;

Kanton

St. Gallen

Grundrechte

a. nach Bundesverfassung

Verfassung des Kantons St. Gallen

c. Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben;

d. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit;

e. Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz und Förderung;

f. Recht auf Hilfe in Notlagen;

g. Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Schutz vor Miss-brauch persönlicher Daten;

h. Recht auf Ehe und Familie;

i. Glaubens- und Gewissensfreiheit;

j. Meinungs- und Informationsfreiheit;

k. Medienfreiheit;

l. Sprachenfreiheit;

m. Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht;

n. Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung;

o. Kunstfreiheit;

p. Versammlungsfreiheit;

q. Vereinigungsfreiheit;

r. Niederlassungsfreiheit für Schweizerinnen und Schweizer;

s. Schutz von Schweizerinnen und Schweizern vor Ausweisung, Auslieferung sowie Ausschaffung;

t. Eigentumsgarantie;

u. Wirtschaftsfreiheit;

v. Koalitionsfreiheit der Sozialpartner und ihrer Organisationen;

w. Petitionsrecht;

x. freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe in Ausübung der politischen Rechte.

Art. 3

Diese Verfassung gewährleistet überdies:

a. das Recht, Privatschulen zu ...

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