Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats

Auszug


Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats

Zusatzbericht

des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats

vom 25. März 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen den Zusatzbericht zum Corporate-Governance-Bericht zur Kenntnisnahme.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:

07.3772 P Postulat der Geschäftsprüfungskommission NR

vom 23. November 2007: Zusatzbericht zur Interessenvertretung des Bundes in privatrechtlichen Aktiengesellschaften

07.3773 P Postulat der Geschäftsprüfungskommission NR

vom 23. November 2007: Angemessene Vertretung

der Geschlechter und Sprachregionen im Anforderungsprofil von Verwaltungs- und Institutsräten;

07.3774 P Postulat der Geschäftsprüfungskommission

vom 23. November 2007: Ergänzende Leitsätze zu Personalpolitik und Pensionskassen

07.3775 P Postulat der Finanzkommission vom 23. November 2007 zu den Leitsätzen des Bundesrates im Corporate-Governance-Bericht

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. März 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Am 13. September 2006 hat der Bundesrat den Corporate-Governance-Bericht verabschiedet. In der Frühlingssession 2008 hat der Nationalrat vom Bericht Kenntnis genommen. Gleichzeitig hat er mit vier Postulaten einen Zusatzbericht zur Entsendung instruierbarer Bundesvertreter in Organisationen und Unternehmungen des Bundes sowie verschiedene Ergänzungen der Leitsätze des Corporate-Governance-Berichts verlangt. Mit dem vorliegenden Zusatzbericht legt der Bundesrat dem Parlament dar, wie er die Postulate umzusetzen gedenkt. Gleichzeitig beantragt er sie abzuschreiben.

Das Postulat 07.3772 beauftragt den Bundesrat, mögliche Konflikte auszuleuchten, die sich bei der Entsendung instruierbarer Bundesvertreter in Verwaltungsräten (VR) von Aktiengesellschaften (AG) ergeben können: Entsendet der Bund eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes in eine AG, so erwartet er, dass diese Person ihm zur Wahrung seiner Eignerinteressen Informationen über die AG vermittelt. Dabei sind die informationsrechtlichen Schranken des Aktien- und des Kapitalmarktrechts zu beachten. Nach Artikel 717 Absatz 2 des Obligatgionenrechts (OR) hat der VR die Aktionärinnen und Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Bei einer börsenkotierten Gesellschaft wird dieses Prinzip vom strengeren kapitalmarktrechtlichen Gleichbehandlungsprinzip nach Artikel 1 des Börsengesetzes (BEHG) überlagert, das nach einem Teil der Lehre einen privilegierten Informationsstatus für Grossaktionäre verbietet. Zudem ist in einer börsenkotierten Gesellschaft die Ad-hoc-Bekanntgabepflicht bezüglich kursrelevanter Informationen zu beachten, wonach kursrelevante Wissensvorsprünge nicht ausgenützt werden dürfen. Werden diese Grundsätze berücksichtigt, kann der Gesetzgeber zur Sicherstellung des vom Bund gewünschten Informationsprivilegs für ein betreffendes kotiertes Unternehmen eine spezifische spezialgesetzliche Grundlage schaffen. Bei nichtkotierten Unternehmen ist ein solcher Schritt nach hier vertretener Auffassung nicht erforderlich, sofern die privilegierten Informationen ausschliesslich zur Überprüfung der dem Unternehmen gesetzten Ziele verwendet werden, die dem öffentlichen Interesse des Bundes am Unternehmen entsprechen.

Eine entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter des Bundes ist wie die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des VR verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Gleichzeitig hat sie oder er im VR die Eignerinteressen des Bundes zu vertreten. Für den Fall eines daraus entstehenden Interessenkonflikts wird hier der Grundsatz des Vorrangs des Gesellschaftsinteresses vertreten. Dabei ist zu bedenken, dass hinter dem Ernennungsrecht des Bundes ein öffentliches Interesse an der Gesellschaft steht. Dieses öffentliche Interesse muss vom statutarischen Gesellschaftszweck reflektiert werden. Dann befinden sich das Gesellschaftsinteresse und das öffentliche Interesse im Einklang, und Konfliktsituationen entfallen.

Mit dem Postulat 07.3774 wird der Bundesrat beauftragt, zusätzliche Leitsätze zu Personal und Personalpolitik sowie zu den Pensionskassen auszuarbeiten. Dabei soll die Wahl des Personalstatuts die Grundlage für die Regelung des Personal-

2660

rechts der verselbständigten Einheiten bilden. Ein öffentlich-rechtliches Personal-statut soll für Einheiten mit Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht gewählt werden, da diese mit ihrer Aufsichtstätigkeit eine klassische Bundesaufgabe ausüben, im Rahmen des öffentlichen Rechts tätig sind und h...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen