Constitution du canton de Zurich

Extrait


Constitution du canton de Zurich

Verfassung

des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005

Präambel

Wir, das Volk des Kantons Zürich,

in Verantwortung gegenüber der Schöpfung

und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht,

im gemeinsamen Willen,

Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen

und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter zu entwickeln,

geben uns die folgende Verfassung:

1. Kapitel: Grundlagen

Art. 1

1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner.

3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.

4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.

Art. 2

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 3

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.

Kanton Zürich

Rechtsstaatliche

Grundsätze

Gewaltenteilung

Verfassung des Kantons Zürich

Art. 4

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.

Art. 5

1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.

3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.

Art. 6

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Art. 7

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.

Art. 8

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.

2. Kapitel: Grundrechte

Art. 9

Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Art. 10

1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.

Zusammenarbeit

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