Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der Exportkreditversicherungsgesellschaft AG, 39 Sienna Strasse, 00-121 Warschau, (nachfolgend «KUKE AG» genannt),...

Auszug


Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der Exportkreditversicherungsgesellschaft AG, 39 Sienna Strasse, 00-121 Warschau, (nachfolgend «KUKE AG» genannt),...

Vertrag Anhang 3 über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt),

handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und

der Exportkreditversicherungsgesellschaft AG, 39 Sienna Strasse, 00-121 Warschau, (nachfolgend «KUKE AG» genannt), handelnd

auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. Juli 1994

über vom Finanzministerium garantierte Exportversicherungen

vom ...

Art. 1 Vertragszweck

1. KUKE AG. erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen polnischen Ursprungs beziehen.

2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der KUKE AG, die zugunsten polnischer Exporteure (und polnische Exportleistungen finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Export-leistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.

3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von KUKE AG oder der ERG übernommen.

Art. 2 Anwendungsfälle

1. Für Vereinbarungen nach diesem Vertrag kommen Fälle in Betracht, bei denen

a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;

b) in der Schweiz und in Polen ansässige Exporteure zusammenhängende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als die Polen oder der Schweiz abgeschlossen haben; und

der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.

2. Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftrag-

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

nehmer mit dem (den) Unterlieferanten im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.

Art. 3 Definitionen

Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.

(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und KUKE AG oder eine von beiden.

Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen.

Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.

Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.

Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie. Rückversicherungsantei...

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