Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg ...

Auszug


Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg ...

Vertrag

über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen

der HERMES Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg (nachfolgend «HERMES» genannt), handelnd im Namen und

für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Zürich (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für das Staatssekretariat für Wirtschaft, dieses wiederum handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft

vom

Anhang 2

Art. 1 Vertragszweck

Hermes erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen deutschen Ursprungs beziehen.

ERG erklärt sich bereit, Ausfuhrgewährleistungen des Hermes, die zu Gunsten deutscher Exporteure und deutsche Exporte finanzierender Banken übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.

Es besteht Einvernehmen, daß die konkrete Rückversicherungszusage jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von der Bundesrepublik Deutschland oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übernommen wird.

Art. 2 Anwendungsfälle

1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen

- der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;

- der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Kreditversicherung gewährt.

2. Es besteht die Absicht beider Vertragsparteien, die Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 15./22.3.1962 weiterhin zur Anwendung zu bringen, soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.

Rückversicherungsverpflichtung...

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