Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (mit Anlagen)
Bundesblatt Nr. 34, 28. August 2001 › Seccion Unica
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Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (mit Anlagen)
Übersetzung1
Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische VielfaltDie Vertragsparteien dieses Protokolls -als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet;eingedenk des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des Übereinkommens;ferner eingedenk der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden;in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;in Anbetracht des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;in Anerkennung der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie grosse Chancen für menschliches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmassnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht;ferner in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt für die Menschheit;unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen umzugehen;in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;in Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund gel-tender völkerrechtlicher Übereinkünfte;1 Übersetzung des französischen Originaltextes.Protokoll von Cartagenain dem Verständnis, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen -sind wie folgt übereingekommen:Art. 1 ZielIm Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt.Art. 2 Allgemeine Bestimmungen1. Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmässigen und sonstigen Massnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen.2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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