Botschaft betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Bundesblatt Nr. 34, 28. August 2001 › Seccion Unica
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Botschaft betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
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Botschaft betreffend das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfaltvom 27. Juni 2001Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt und bean-tragen Ihnen, dem Entwurf zuzustimmen.Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz11501ÜbersichtDas Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, das am 29. Januar 2000 in Montreal von der ausserordentlichen Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verabschiedet wurde, stellt eine historische Etappe in der Entwicklung und der Anwendung der Gentechnologie in der Umwelt dar. Tatsächlich ist das Protokoll von Cartagena das erste völkerrechtliche Instrument, das sich ganz gezielt mit Aspekten der Sicherheit von Umwelt und Gesundheit im Zusammenhang mit der Verwendung von gentechnisch veränderten lebenden Organismen befasst.Das Protokoll von Cartagena soll gewährleisten, dass die mit Hilfe der modernen Biotechnologie veränderten lebenden Organismen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eine Gefahr bilden können, sicher übertragen, verändert und genutzt werden. Das Protokoll konzentriert sich in erster Linie auf Aspekte der grenzüberschreitenden Verbringung, welche selten von inner-staatlichen Regelungen erfasst wird, sofern solche überhaupt bestehen.Zentrales Element des Protokolls ist das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage, das bei der ersten grenzüberschreitenden Verbringung von lebenden veränderten, für eine unmittelbare Verwendung in der Umwelt bestimmten Organismen angewendet wird. Dieses Verfahren erlaubt jedem Einfuhrland, über die Einfuhr von solchen lebenden veränderten Organismen selbst zu entscheiden, und zwar auf Grund einer Meldung, die alle nötigen Informationen für die Risikobeurteilung bezüglich Umwelt und Gesundheit enthält.Das Protokoll sieht eine besondere Regelung für die landwirtschaftlichen Rohstoffe vor, die lebende veränderte Organismen enthalten, welche zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Diese Regelung, die auf einem System der vorherigen Information beruht, gesteht den Ländern das Recht zu, einen Entscheid über die Einfuhr dies...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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