Carta europea delle lingue regionali o minoritarie

Riassunto


Carta europea delle lingue regionali o minoritarie

Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen

(VTE)

vom 30. Oktober 2003

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 78a Absatz 2 und 81 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 (EBV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a. die Zulassung von Personen zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen;

b. die Ernennung der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen;

c. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; und

d. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572

(EBG) unterstehenden Eisenbahnen mit Ausnahme der Standseilbahnen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indirektem Antrieb;

b. Triebfahrzeugführer oder -führerin:

Person, die ein Triebfahrzeug einer Eisenbahn direkt oder indirekt führt;

SR 742.141.142.1

1 SR 742.141.1

2 SR 742.101

2003-1153 4355

Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen. V des UVEK AS 2003

3 Die psychologische Untersuchung wird durch einen Vertrauenspsychologen oder eine Vertrauenspsychologin vorgenommen. Dieser oder diese beurteilt in eigener Verantwortung, ob die untersuchte Person für psychologisch tauglich erklärt werden kann.

4 Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an.

5 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen aller Ergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Eisenbahnunternehmen mit.

6 Die untersuchte Person verpflichtet ...

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