Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über den Luftlinienverkehr
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 3, 26. Januar 2010 › Einzig › Abkommen
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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über den Luftlinienverkehr
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über den Luftlinienverkehr Abgeschlossen am 10. November 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Januar 2010 Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien (nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt): vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des freien Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt mit möglichst geringer Einmischung und Regelung durch die Regierungen zu fördern; vom Wunsche geleitet, den Ausbau internationaler Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Würdigung, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, das Wohlergehen der Verbraucher und das wirtschaftliche Wachstum fördern; vom Wunsche geleitet, den Luftverkehrsunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Frachtbefördern eine Vielzahl an Dienstleistungen anzubieten, und im Bestreben, die einzelnen Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen; vom Wunsche geleitet, für ein Höchstmass an Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr zu sorgen, und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen und Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Luftverkehrslinien auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben; als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben folgendes vereinbart: Art. 1 Begriffe 1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anderes festgelegt, bedeutet der Ausdruck: a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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