Evaluation des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

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Evaluation des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

Evaluation Anhang des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)

Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

vom 14. Mai 2003

Das Wichtigste in Kürze

Das 1977 in Kraft getretene Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) ist ein wichtiges Element des schweizerischen Landschaftsschutzes. Sein übergeordnetes Ziel besteht in der ungeschmälerten Erhal tung oder doch grösstmöglichen Schonung der 162 inventarisierten Objekte. Das BLN stellt jedoch kein absolutes Eingriffsverbot dar. Eine Entwicklung der geschützen Regionen im Einklang mit den objektspezifischen Schutzinhalten ist möglich.

Erfolgskontrolle

Die Erfolgskontrolle des BLN in Kapitel 1 zeigt auf, dass das übergeordnete Ziel des BLN nach Artikel 6 NHG bisher insgesamt nicht erreicht werden konnte, wobei die Erfolgsbilanz je nach Objekt und Eingriffstypus variiert. Insgesamt wird sichtbar, dass das prozentuale Wachstum der Siedlungsflächen zwischen 1979/85-1992/97 innerhalb der BLN-Objekte annähernd so gross ist wie ausserhalb. Ein starkes Wachstum der Siedlungsflächen ist teilweise auch in solchen Objekten nachweisbar, in denen traditionelle Siedlungsstrukturen zu den expliziten Schutzinhalten des BLN zählen.

Fallstudien der Firma Hintermann & Weber zu 40 BLN-Objekten zeigen, dass das Schutzziel gemäss Artikel 6 NHG in den achtziger Jahren in 3/4 der untersuchten Objekte nicht erreicht wurde. Die für die Aufnahme ins Bundesinventar massgebenden landschaftlichen Qualitäten wurden teilweise gravierend beeinträchtigt; vereinzelt stellten die Autoren aber auch Aufwertungen fest. Eine Teilaktualisierung dieser Fallstudien verfolgt die gemäss Ersterhebung problematischsten Trends für die neunziger Jahre weiter. In knapp 2/3 der Fälle wurde das Schutzziel gemäss Artikel 6 NHG hinsichtlich der betrachteten Eingriffstypen auch in dieser Periode nicht erreicht. Bei einigen Eingriffstypen wurde der Trend der Werteinbussen im Vergleich zur Ersterhebung jedoch abgeschwächt und sind einzelne Aufwertungen zu verzeichnen. Landschaftsveränderungen durch Gebäude ausserhalb geschlossener Siedlungen, flächenhafte Verbauungen sowie der Rückgang des Feldobstbaus erwiesen sich auch in den neunziger Jahren als sehr problematisch, eine Trendabschwächung gegenüber den achtziger Jahren ist nicht ersichtlich. Der Vergleich mit Referenzregionen zeigt, dass sich die Landschaftsentwicklung in Fallstudienobjekten, die in den neunziger Jahren eine Wertminderung erfahren haben, nicht nachweislich vom Trend der Normallandschaft abhebt.

Programmanalyse des BLN

Aus konzeptueller Sicht stellt Kapitel 2 der vorliegenden Studie einen Widerspruch zwischen den sehr hochgesteckten Schutzzielen des BLN-Inventars und dem schwa-chen Instrumentarium zur Umsetzung dieser Ziele fest.

Die grösste Inkohärenz des BLN-Programms beruht auf der Tatsache, dass vor dem Hintergrund föderalistischer Kompetenzaufteilung (Art. 78 BV) das BLN auf der Ebene kantonaler und kommunaler Aufgabenerfüllung eine unklare Verbindlichkeit aufweist, obwohl auf dieser Ebene die meisten Eingriffe erfolgen. Darüber hinaus

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wird das BLN von den lokalen Behörden als eine vom Bund unkoordiniert auferlegte Massnahme empfunden. Darunter leidet die Akzeptanz des Inventars bei den Kantonen, Gemeinden und Grundeigentümern.

Ein nicht weniger wichtiges Problem sind die unklaren Ziele zur Erhaltung der einzelnen BLN-Objekte. Die Vollzugsbehörden sind gezwungen, die kostspielige und schwierige Aufgabe der Konkretisierung der Schutzziele selbst durchzuführen.

Der Entscheid über die Zulässigkeit eines Eingriffs wird von Fall zu Fall getroffen. Dies ist eine schwierige Aufgabe, denn die auf dem Spiel stehenden Interessen sind oft vielfältig und gegensätzlich. Trotz entsprechender Entscheidungshilfen der Fachbehörden (BUWAL, ENHK, kantonale Fachstellen) sind die Entscheidbehörden von dieser anspruchsvollen Interessenabwägung mitunter überfordert.

Bestimmte geringfügige Eingriffe sind zulässig, ohne dass ein nationales Interesse besteht; es reicht, wenn das Interesse des Eingriffs höher eingestuft wird als das Interesse am Schutz. Diese Tatsache birgt aber die Gefahr, dass die Summe zahlreicher kleinerer Eingriffe in ein BLN-Objekt im Endeffekt zu einer beträchtlichen Veränderung des Objekts führt.

Die Integration des BLN in die raumwirksamen Sektoralpolitiken des Bundes ist nicht optimal. Die Gesetzesgrundlagen dieser Kontextpolitiken verweisen nur selten auf das BLN, und es fehlt an finanziellen Anreizinstrumenten, um die Landnutzung in BLN-Objekten stärker auf die Inventarziele auszurichten. Der Vollzug des BLN ist aufgesplittert: Die BLN-relevanten Entscheidungen werden von verschiedenen Ämtern in teilweise verschiedenen Departementen gefällt, und eine institutionalisierte Ko...

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