Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR)

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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR)

Verordnung

zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer

(V EG UWR)

Vom 14. Mai 2008

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 [1],beschliesst:

1. Zweck

§ 1

Zweck

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR), nachfolgend Gesetz genannt.

2. Abfälle und Deponien

§ 2

Anforderungen an Abfallreglemente der Gemeinden

1 Die Abfallreglemente der Gemeinden haben neben den technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen die verursachergerechten Gebühren für die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung festzulegen.

2 Die Fixkosten können durch Erhebung einer Grundgebühr finanziert werden.

3 Für jene Fraktionen des Siedlungsabfalls, für die eine verursachergerechte Gebühr unverhältnismässig oder aufwändig wäre, kann eine Pauschalgebühr erhoben werden. Dabei soll in der Regel das Verursacherprinzip berücksichtigt werden.

4 Die Abgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind so zu wählen, dass die Ziele einer umweltgerechten Siedlungsabfallentsorgung nicht gefährdet werden.

5 Die kantonale Fachstelle, fortan Fachstelle, stellt ein Musterreglement zur Verfügung.

§ 3

Sonderabfälle aus Haushaltungen

1 Für die Spezialsammlung nach dem Gesetz beauftragen die Gemeinden nur Unternehmen, die sich über entsprechende Spezialkenntnisse ausweisen. Die Fachstelle führt eine Liste der geeigneten Unternehmen.

2 Die Gemeinden können anstelle der Spezialsammlung auch geeignete Annahmestellen mit der Entgegennahme der Sonderabfälle aus Haushaltungen bea...

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