Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst

Auszug


Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst

01.060

Botschaft

zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst

vom 21. September 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen einen Entwurf betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen folgende parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben:

2000 P 99.3533 Zivildienst. Gruppeneinsätze für nachhaltige Entwicklung und Auslandeinsätze

(N 15.06.2000, Wiederkehr)

2000 P 00.3372 Erstellung eines Zivildienstberichtes

(N 6.10.2000, Dormann)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht

Das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG), welches auf den 1. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, ist in seiner Konzeption eng mit den entsprechenden Regelungen des Militärgesetzes und mit den diesem nachgeordneten Normen verbunden. Anpassungen, welche sich im Rahmen des Reformprojekts Armee XXI betreffend das Militärgesetz ergeben, haben deshalb auch Auswirkungen auf den Zivildienst. Der vorliegende Entwurf zur Revision des ZDG nimmt zum einen die so bedingten Anpassungen vor. Andererseits wird, nachdem nun während rund fünf Jahren Erfahrungen mit der gänzlich neuen Regelung des Zivildienstes gesammelt werden konnten, eine Reihe von Optimierungen betreffend den Vollzug vorgeschlagen.

Dies sind die wesentlichsten Grundzüge und Vorschläge der vorliegenden Gesetzes-revision:

- Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht wird nicht angetastet. Der Militärdienst stellt die Regel, der zivile Ersatzdienst die Ausnahme dar1. Das bewährte Vollzugskonzept des Zivildienstes soll beibehalten werden. Dessen Eckwerte werden nicht in Frage gestellt (Gewissensgründe als Zulassungsvoraussetzung; Prüfung derselben in einer persönlichen Anhö-rung; Erbringung einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ausserhalb der Armee; Dauer länger als diejenige des Militärdienstes; weder eine Besser- noch eine Schlechterstellung der Zivildienst leistenden gegenüber den Militärdienst leistenden Personen).

- Der Zivildienst hat seine erste Aufgabe erfüllt: Das Problem der Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist weitgehend gelöst. Die Institution Zivildienst soll darüber hinaus jedoch nicht nur Selbstzweck sein, sie soll vielmehr einen erkennbaren gesellschaftlichen Nutzen erbringen. Wenn der Staat von seinen Bürgern verlangt, dass sie einen Dienst erbringen, soll dieser im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben dieses Staates stehen und Bedürfnissen dienen, deren Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt und die anders nicht befriedigt werden können. Deshalb sollen im ZDG neu Wirkungsziele festgelegt werden.

- Die Dauer der Zivildienstleistungen und die Altersgrenzen werden an die im Militärdienst künftig geltenden Regeln angepasst. Gleichzeitig soll der Faktor 1,5, der die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen im Verhältnis zum nicht geleisteten Militärdienst festlegt, auf 1,3 herabgesetzt werden. Damit wird vor allem den Bedürfnissen der Wirtschaft vermehrt Rechnung getragen. Mit dem neuen Faktor werden zivildienstpflichtige Personen und deren Arbeitgeber durch die Abwesenheiten vom Arbeitsplatz zwar immer noch stärker belastet als infolge von Militärdienstleistungen,

1 Seit der Totalrevision der Bundesverfassung bezeichnet auch die französische Fassung der BV den Zivildienst ausdrücklich als Ersatzdienst (Art. 59 Abs. 1 BV).

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der maximale Zuschlag von rund 3 Monaten hält sich aber in einem vertretbaren Rahmen.

- Die ausserordentlichen Zivildienstleistungen werden auf Gesetzesstufe so geregelt, dass sie ohne detaillierte Ausführungsbestimmungen möglich werden.

- Das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst wird an die Neuregelung der Rekrutierung XXI des VBS angepasst.

- Die in der Praxis entwickelten Entscheidungskriterien hinsichtlich eines glaubhaft dargelegten Gewissenskonfliktes sollen im Gesetz festgeschrieben werden.

- Das Anerkennungsverfahren für Einsatzbetriebe wird effizienter und kostengünstiger gestaltet: Die Anerkennungskommission wird aufgehoben und betreffend die Anerkennung neuer Einsatzbetriebe wird eine Bedürfnisklausel eingeführt.

Die Neuregelung soll gleichzeitig mit dem revidierten Militärgesetz in Kraft treten (allenfalls mit einer Staffelung der Inkraftsetzung ab 1. Jan. 2003).

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Warum eine Revision des Zivildienstgesetzes?

Mit den Anpassungen des Militärgesetzes an die Neukonzeption der Armee XXI muss das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildi...

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