Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)

Auszug


Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG)

00.008

Botschaft

zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

(USG)

vom 1. März 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zu einer Änderung des Umweltschutzgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:

1995 M 95.3072 Würde der Kreatur. Gesetzgeberische Umsetzung

(N 13.6.95, Kommission für Umwelt, Raumplanung und

Energie des Nationalrates 93.053; S 19.9.95)

1997 M 96.3363 Ausserhumane Gentechnologie, Gesetzgebung «Gen-Lex-Motion» (N 26.9.96, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates 95.044; S 4.3.97)

1999 P 97.3197 Beschwerderecht bei der Einführung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln (N 4.3.99, Grüne Fraktion)

M 99.3310 Gentechnisch veränderte Organismen. Haftung der Hersteller

(N 8.10.99, Wittenwiler)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10895 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) ist 1995 geändert und durch neue Bestimmungen über umweltgefährdende Organismen erweitert worden. Der Bundesrat hat diese neuen Vorschriften am 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt und mit Beschluss vom 25. August 1999 auf Verordnungsebene konkretisiert. Gefährdungen von Mensch und Umwelt beim Umgang mit Organismen soll vorbeugend begegnet werden. Dazu sind für alle Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen eine vorgängige Beurteilung der Umweltverträglichkeit sowie eine anschliessende behördliche Kontrolle erforderlich.

Nicht umgesetzt worden sind mit der USG-Revision von 1995 und den darauf beruhenden Verordnungen die Gesetzgebungsaufträge von Artikel 24novies Absatz 3 BV

(neu Art. 120 Abs. 2 BV) für den Bereich der ausserhumanen Gentechnologie, soweit sie die Beachtung der Würde der Kreatur sowie den Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung betreffen. Mit der Überwei-sung der Gen-Lex-Motion (96.3363 Motion WBK-NR. Ausserhumane Gentechnologie. Gesetzgebung) haben die Eidgenössischen Räte den Bundesrat deshalb aufgefordert, die bekannten Lücken in der Rechtsetzung der ausserhumanen Gentechnologie so bald als möglich zu schliessen.

Die vorliegende Änderung des Umweltschutzgesetzes (Gen-Lex-Vorlage) setzt diesen Auftrag um. Sie definiert die Würde der Kreatur und schränkt sie rechtlich auf Tiere und Pflanzen ein. Zudem regelt sie die Zusammensetzung und die Aufgaben der Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich, welche Bundesrat und Behörden in ethischen Fragen berät. Ein weiterer Schwerpunkt der Vorlage ist die Ergänzung der Haftpflichtregelung (ausschliessliche Haftung des Herstellers, Verlängerung der Verjährungsfristen). Zur Verbesserung der Kommunikation und Transparenz im Bereich Biotechnologie wird zudem ein allgemeines Aktenzugangsrecht, die Förderung des Dialogs mit der Öffentlichkeit und eine erweiterte Kennzeichnung eingeführt.

Die Gen-Lex-Vorlage betrifft ausser dem Umweltschutzgesetz eine Reihe weiterer Bundesgesetze. Geändert werden namentlich das Tierschutzgesetz, das Landwirtschaftsgesetz und das Lebensmittelgesetz.

Mit den in dieser Botschaft vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen wird das schweizerische Gentechnologierecht den Grundzügen und Standards des EU-Rechts entsprechen. Es geht darüber hinaus, wo es die Bundesverfassungsgrundsätze der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Achtung der Würde der Kreatur umsetzt und für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen sowie für Freisetzungsversuche die Berücksichtigung überwiegender öffentlicher Interessen als zusätzliches Bewilligungskriterium einführt. Im Bereich der Haftpflicht unterscheidet es sich vom EU-Recht bezüglich der Haftung auch für nicht fehlerhafte Produkte, der ausschliesslichen Haftung der Herstellerin und der längeren Verjährungsfristen.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Die Gentechnologie ist zu einem vorrangigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Thema dieses Jahrzehntes geworden. Die Debatte in der Schweiz war von Anfang an geprägt durch Überlegungen zu den Themen Sicherheit, Ethik, Medizin und Forschungsplatz Schweiz. Mit der Annahme des Artikels 24novies der

Bundesverfassung «über die Fortpflanzungs- und Gentechnologie»1 durch Volk und Stände am 17. Mai 1992 war für diese Anliegen gleichermassen die Grundlage für eine Regelung gelegt. Daneben zeigten sich aber auch zunehmend forschungs- und wirtschaftspolitische Anliegen: Mit den im Ausland immer häufiger stattfindenden Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt und durch das Aufkommen erster gentechn...

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