Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen

Bundesblatt, December 24, 2002 (Nbr. 51)

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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen

02.084

Botschaft

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen

vom 20. November 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einer Änderung des Bankengesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:

1996 P 95.3574 Gesetzliche Verankerung eines Bankeneinlegerschutzes

(N 24.9.96, Vollmer)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die geltenden Bestimmungen im Bundesrecht über die Bankensanierung und Bankenliquidation sind revisionsbedürftig. Dies ist nicht erst seit der seinerzeitigen Schliessung der Spar- und Leihkasse Thun (SLT) klar, welche in der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit auslöste und über die Landesgrenzen hinaus Wellen warf. Das auch heute noch nicht abgeschlossene Liquidationsverfahren der SLT hat erneut die zahlreichen Verfahrensmängel aufgezeigt; auch der Ruf nach einem verstärkten Schutz der Einleger wurde laut. Aus diesen Gründen und weil eine Bankenschlies-sung ohne weiteres landesweite Auswirkungen zeitigen kann, erscheint es wichtig, das rechtliche Instrumentarium bereitzustellen, welches die rechtzeitige Sanierung - nötigenfalls aber auch die effiziente und kostengünstige Liquidation - einer insolvenzgefährdeten Bank ermöglicht. Nur so kann der Schaden für die zahlreichen Gläubiger möglichst klein gehalten werden. Ein griffiges Recht für Bankensanie-rung und Bankenliquidation ist im Übrigen auch für den schweizerischen Bankenplatz unabdingbar.

Die hier vorgelegte Botschaft basiert auf einem Bericht von Experten aus Lehre, Praxis und Verwaltung. Sie sieht eine Änderung des Bankengesetzes vor, welche im Bereich der Sanierung und Liquidation von Banken die in zahlreichen Erlassen verstreuten Bestimmungen im Bankengesetz zusammenfasst und auf das Wesentliche konzentriert. Das Zusammenspiel von Aufsichts-, Sanierungs- und Liquidationsrecht wird optimiert. Die Eidgenössische Bankenkommission soll für die Leitung der Verfahren allein zuständig sein, also auch bei der Sanierung und im Bankenkonkurs. In einem flexiblen Sanierungsverfahren soll ein von der Bankenkommission eingesetzter Sanierungsbeauftragter unter Anhörung der Gläubiger und Eigner einen Sanierungsplan erarbeiten, der von der Bankenkommission zu genehmigen ist. Kommt keine Sanierung zustande, so führt die Bankenkommission ein Bankenkonkursverfahren (Liquidation) durch. Dieses untersteht eigenen Regeln; das Konkursverfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt lediglich ergänzend zur Anwendung. Schliesslich sind Massnahmen vorgesehen zum Schutz und zur Gleichbehandlung der Gläubiger sowie zum Schutz der Banken vor nicht erfüllbaren Rückzügen.

Beim Einlegerschutz ergibt sich eine erste Verbesserung aus der neu geschaffenen Möglichkeit, Kleinstgläubiger mit Einlagen von bis zu 5000 Franken vor allen anderen Gläubigern auszuzahlen. Im Weiteren soll das Konkursprivileg in der Höhe von 30 000 Franken auf sämtliche Einlagen bei Banken erweitert werden. Schliesslich werden die privilegierten Einlagen durch eine nunmehr obligatorische, sich weitgehend auf eine Selbstregulierung der Banken stützende Einlagensicherung geschützt, welche von der Bankenkommission zu genehmigen ist. Der schweizerische Einlegerschutz erreicht damit das Schutzniveau der EU.

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Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage/Mängel der geltenden Ordnung

Seit seinem Entstehen in den dreissiger Jahren ist das Recht über die Bankensanie-rung und Bankenliquidation Gegenstand von zahlreichen Untersuchungen und Revisionsvorschlägen sowie verschiedensten Berichten und Gutachten. Den Grund dafür bilden in der Praxis im Verlauf von Sanierungs- und Liquidationsverfahren oftmals festgestellte erhebliche Mängel. Die Vorschriften zur Bankensanierung und zur Bankenliquidation finden sich auf diverse Erlasse verteilt. Dies erschwert den Betroffenen die Übersicht über den Verfahrensverlauf und steht einer zügigen Abwicklung der ohnehin schwerfälligen Verfahren entgegen. Das Zusammenspiel zwischen Aufsichts-, Sanierungs- und Liquidationsrecht ist gesetzlich nicht klar geregelt. Eine Vielzahl von Instanzen ist - teilweise nebeneinander, teilweise nacheinander - in das Verfahren involviert.

Im Zusammenhang mit dem Fall der Spar- und Leihkasse Thun (SLT) ist aber nicht nur Kritik an den Verfahren geübt worden. Auch der Schutz einzelner als besonders schutzbedürftig erachteter Einleger wurde in verschiedenen Eingaben an den Bundesrat als verbesserungswürdig erachtet, nicht zuletzt im Vergleich mit Regelungen im Ausland. Im Gegensatz etwa zur Regelung in der Europäis...

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