Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

Auszug


Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

Ablauf der Referendumsfrist: 25. Januar 2001

Bundesgesetz

betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(BÜPF)

vom 6. Oktober 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 92 und 123 der Bundesverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 19981,

beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Organisation Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:

a. im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes oder eines Kantons;

b. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nach dem Rechtshilfegesetz vom

20. März 19812.

2 Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet-Anbieterinnen.

3 Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 19973

untersteht, gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

4 Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen die Überwachung dulden.

Art. 2 Organisation

1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Dienst).

2 Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. ...

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