Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE)

Auszug


Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE)

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

Bundesgesetz

über die verdeckte Ermittlung

(BVE)

vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 19982,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck

Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Strafverfahren des Bundes und der Kantone.

Art. 3 Grundsätze

Die Integrität und die Identität der Ermittlerin oder des Ermittlers sind zu schützen. Dies muss in Form und Umfang so geschehen, dass:

a. der Sachverhalt ermittelt werden kann; und

b. der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine wirksame Verteidigung, gewahrt wird.

Art. 4 Voraussetzungen

1

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