Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz, PrävG) (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz, PrävG) (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über Prävention und Gesundheitsförderung

(Präventionsgesetz, PrävG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20092,

beschliesst:

1. Kapitel: Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:

a. die Prävention und die Früherkennung übertragbarer, stark verbreiteter und

bösartiger Krankheiten des Menschen;

b. die Gesundheitsförderung, soweit diese zur Verhütung von Krankheiten nach Buchstabe a beiträgt;

c. die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung (Institut).

2 Dieses Gesetz gilt, soweit andere Gesetze zu Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung nichts anderes vorsehen.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, den Menschen vor übertragbaren, stark verbreiteten und bösartigen Krankheiten zu schützen. Es trägt dazu bei, die Auswirkungen solcher Krankheiten auf die Bevölkerung und auf die Volkswirtschaft zu reduzieren.

2 Es soll dazu:

a. die Gesundheitskompetenz jeder und jedes Einzelnen fördern;

b. die Rahmenbedingungen zur zielgruppenspezifischen Verbesserung des Gesundheitsverhaltens schaffen;

c. zur Reduktion gesundheitlicher Ungleichheiten beitragen;

1 SR 101

2 BBl 2009 7071 ...

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