Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)

Auszug


Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)

Bundesgesetz Entwurf

über die Teilung eingezogener Vermögenswerte

(TEVG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20012,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen (eingezogene Vermögenswerte) unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für Teilungen zwischen Kantonen und dem Bund von Vermögenswerten, welche in Anwendung von Bundesstrafrecht eingezogen werden. Es ist nicht anwendbar, wenn die Vermögenswerte gestützt auf das Militärstrafgesetz vom

13. Juni 19273 eingezogen werden.

2 Es regelt ferne...

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