Bundesgesetz über Regionalpolitik

Auszug


Bundesgesetz über Regionalpolitik

Bundesgesetz über Regionalpolitik

vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20052,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken und deren Wertschöpfung erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beitragen.

Art. 2 Grundsätze

Die Regionalpolitik beruht auf folgenden Grundsätzen:

a. Die Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung werden berücksichtigt.

b. Die Regionen entwickeln eigene Initiativen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Wertschö...

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