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Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
(RTVG) vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71, 92 und 93 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20022, beschliesst: 1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). 2 Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien. Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; b. Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; c. redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; d. Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; SR 784.40 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen AS 2007 zur Finanzierung der Archivierung (Art. 21) sowie in zweiter Linie für neue Technologien (Art. 58) verwendet. 2 Die Abgabe beträgt höchstens 1 Prozent der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring. Der Bundesrat legt die Höhe der Abgabe und einen Freibetrag fest. 2. Kapitel: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft 1. Abschnitt: Programmauftrag und Konzession Art. 23 Grundsatz Die SRG erbringt einen Dienst für die Allgemeinheit. Dabei strebt sie keinen Gewinn an. Art. 24 Programmauftrag 1 Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere: a. versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen; b. fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone; c. fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland. 2 Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radiound Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen. 3 Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen. 4 Die SRG trägt bei zur: a. freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge; b. kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen; Bundesgesetz über Radio und Fernsehen AS 2007 c. Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten; d. Unterhaltung. 5 In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden. Art. 25 Konzession 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession. 2 Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt. 3 Die Konzession bestimmt namentlich: a. die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme; b. den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird; c. die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben. 4 Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Ko...See the full content of this document
