Bundesgesetz über die Produktesicherheit (Entwurf)

Auszug


Bundesgesetz über die Produktesicherheit (Entwurf)

Bundesgesetz Entwurf über die Produktesicherheit

(PrSG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20082,

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit diesem Gesetz sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden.

2 Dieses Gesetz gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten durch Hersteller, Importeure, Händler und Erbringer von Dienstleistungen.

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit n...

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