Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Auszug


Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

vom 19. März 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 191a Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20082,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit.

2 Es gilt nicht für Strafsachen, welche die Bundesanwaltschaft kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung oder nur zur Beurteilung übertragen hat.

Art. 2 Strafbehörden des Bundes

1 Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind: a. die Polizei;

b. die Bundesanwaltschaft.

2 Gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben: a. das Bundesstrafgericht;

b. das Bundesgericht;

c. die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden.

SR 173.71

Strafbehördenorganisationsgesetz AS 2010

3. Abschnitt: Beschwerdekammern

Art. 37 Zuständigkeiten

1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO4 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.

2 Sie entscheiden zudem über: a. Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19815,

2. dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 19956 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

3. dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20017 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,

4. dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 19758 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

b. Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

c. Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

d. Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;

e. Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;

f. Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199411 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;

g. Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz vom 8. Juni 192312

betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.

13 SR 360 14 SR 935.51

Strafbehördenorganisationsgesetz AS 2010

Art. 38 Besetzung

Die Beschwerdekammern entscheiden in der...

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