A: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Entwurf)

Auszug


A: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Entwurf)

A

Bundesgesetz Entwurf über die Mehrwertsteuer

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20082,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der NettoAllphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

2 Als Mehrwertsteuer erhebt er:

a. eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);

b. eine Steuer auf dem Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);

c. eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

3 Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:

a. der Wettbewerbsneutralität;

b. der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;

c. der Überwälzbarkeit.

Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht

1 Billettsteuern und Handänderungssteuern, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben werden, gelten nicht als gleichartige Steuern im Sinne von Artikel 134 der Bundesverfassung3.

1 SR 101

2 BBl 2008 6885

3 SR 101

Mehrwertsteuergesetz

2 Sie dürfen erhoben werden, soweit sie nicht die Mehrwertsteuer in ihre Bemessungsgrundlage einbeziehen.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

a. Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054;

b. Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;

c. Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;

d. Lieferung:

1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,

2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,

3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;

e. Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:

1. immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,

2. eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;

f. Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;

g. hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, selbst wenn hierfür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;

h. nahestehende Personen: die Teilhaber und Teilhaberinnen an Personengesellschaften, die Inhaber und Inhaberinnen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Drittpersonen sowie liierte Personen.

Art. 4 Samnaun und Sampuoir

1 Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in den beiden Talschaften nur für Dienstleistungen.

4 SR 631.0

Mehrwertsteuergesetz

2 Die dem Bund aufgrund von Absatz 1 entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensieren.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Tschlin. Er berücksichtigt dabei die Einsparungen infolge des geringeren Erhebungsaufwands angemessen.

Art. 5 Indexierung

Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 32 Absatz 2 Buchstabe c, 38 Absatz 1 und 44 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.

Art. 6 Steuerüberwälzung

1 Die Überwälzung der Steuer richtet sich nach privatrechtlichen Vereinbarungen.

2 Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.

Art. 7 Ort der Lieferung

1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:

a. sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;

b. die Beförderung oder Versendung des Gegenstan...

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