Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Auszug


Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Bundesgesetz Entwurf

über die Invalidenversicherung

(IVG)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20011,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3,

...

Art. 1 Abs. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Art. 5 Abs. 1

1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG5.

Art. 7 Kürzung und Verweigerung von Leistungen

1 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Mass-nahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mit-

1 BBl 2001 3205

2 SR 831.20

3 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101).

4 SR ....; AS ... (BBl 2000 5041)

5 SR ....; AS ... (BBl 2000 5041)

Invalidenversicherung. BG

wirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen, auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt, nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG6

gekürzt oder verweigert werden.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG werden Taggelder und Assistenzentschädigungen weder verweigert noch gekürzt.

Art. 8 Abs. 1 erster Satz, 2, 2bis und 3 Bst. c

1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG7) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereic...

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