Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 17, 3. Mai 2005Einzig › Bundesgesetz

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Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

Bundesgesetz

über den internationalen Kulturgütertransfer

(Kulturgütertransfergesetz, KGTG)

vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 69 Absatz 2 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, in Ausführung der UNESCO-Konvention vom 14. November 19702 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20013,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz.

2 Mit diesem Gesetz will der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern.

Art. 2 Begriffe

1 Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bede...

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