Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)

Auszug


Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)

Bundesgesetz

über das Eidgenössische Institut für Metrologie

(EIMG)

vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 125 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 20102,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Organisation

1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.

2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

3 Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz des Instituts fest.

Art. 2 Ziele

1 Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: a. Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Mes...

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