Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Bundesblatt Nr. 51, 27. Dezember 2005 › Seccion Unica
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022, beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förde-rung von deren Integration. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. 2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen und für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zur 1 SR 101 2 BBl 2002 3709 3 SR 0.142.112.681 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelassoziation vom 21. Juni 20014 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2. Kapitel: Grundsätze der Zulassung und der Integration Art. 3 Zulassung 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt. 2 Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3 Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen. Art. 4 Integration 1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. 2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. 3 Die Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. 4 Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftli-chen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen. 4 SR 0.632.31; AS 2003 2684; im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens ist. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer 3. Kapitel: Ein- und Ausreise Art. 5 Einreisevoraussetzungen 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist; b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein. 2 Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist. 3 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen und nicht visumpflichtig sin...
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