Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Auszug


Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

(Militärgesetz, MG)

Änderung vom 19. März 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 20091,

beschliesst:

I

Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert:

Titel

Betrifft nur den französischen Text.

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung3,

Ersatz eines Ausdrucks

1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport» durch «VBS» ersetzt.

2 und3 Betrifft nur den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 2

Zweiter Titel: Militärdienstpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Grundsatz

1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.

2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.

1 BBl 2009 5917

2 SR 510.10

3 SR 101

Militärgesetz AS 2010

Art. 113 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe

1 Der Führungsstab der Armee kann zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe:

a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- ...

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