Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG)

Auszug


Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG)

Ablauf der Referendumsfrist: 12. Juli 2001

Bundesgesetz

über den Konsumkredit

(KKG)

vom 23. März 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 97 und 122 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19982,

beschliesst:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Konsumkreditvertrag

1 Der Konsumkreditvertrag ist ein Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.

2 Als Konsumkreditverträge gelten auch:

a. Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird;

b. Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind; als Kreditoption gilt die Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen.

Art. 2 Kreditgeberin

Als Kreditgeberin gilt jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt.

Art. 3 Konsumentin oder Konsument

Als Konsumentin oder Konsument gilt jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerb-lichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1 SR 101

2 BBl 1999 3155

Bundesgesetz über den Konsumkredit

Art. 4 Kreditvermittlerin

Als Kreditvermittlerin gilt jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäs...

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