Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998

Auszug


Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998

Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998

vom 19. März 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19981,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 5. Oktober 19842 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 4 Abs. 1 und 4

1Der Beitrag beläuft sich auf 35 Prozent der anerkannten Baukosten.

4Baubeiträge können auch in Form von Pauschalen ausgerichtet werden; dabei sind Grösse und Typ der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungsgrundsätze.

Art. 7 Abs. 1

1Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.

Art. 16 Sachüberschrift

Auszahlung der nicht pauschalierten Beiträge; Vorschuss

Art. 16a Auszahlung der Pauschalbeiträge; Vorschuss

1Die Schlusszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kredite nach Bauabnahme beziehungsweise nach Einreichung und Genehmigung der Ausführungspläne.

2Teuerungsbedingte Mehr- oder Minderkosten werden bei der Schlusszahlung berücksichtigt.

3Pauschalb...

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