Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003

Auszug


Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003

Bundesgesetz

über das Entlastungsprogramm 2003

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 20031,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 13b Abs. 1 Bst. c und d

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs:

c. in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Artikel 13f dieses Gesetzes und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 nicht nachkommt;

d. in Haft nehmen, wenn das zuständige Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a2013c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 oder Artikel 33 des Asylgesetzes getroffen hat.

Art. 13f

An Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Ausländer und Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

a. zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;

b. die erforderlichen ...

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