Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

Auszug


Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005

Bundesgesetz

über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

vom 17. Dezember 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20032,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:

a. die Bundesverwaltung;

b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen;

c. die Parlamentsdienste.

2 Das Gesetz gilt ...

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