Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Anhang 1)
Bundesblatt Nr. 13, 31. März 2009 › Seccion Unica
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Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Anhang 1)
Bundesgesetz
über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) vom 20. März 2009 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20073, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung. 2 Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln. Art. 2 Begriffe 1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als: a. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden; b. gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende: 1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird, 2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen. 2 Überdies gelten als: a. Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen; b. Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen; 1 SR 101 2 BBl 2005 24153 BBl 2007 2681 Anhang 1 Personenbeförderungsgesetz c. Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden. 3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck. Art. 3 Erschliessungsfunktion 1 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortscha...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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