Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Anhang 1)

Auszug


Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Anhang 1)

Bundesgesetz

über die Personenbeförderung

(Personenbeförderungsgesetz, PBG)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20073,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung.

2 Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:

a. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens

15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;

b. gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende:

1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird,

2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.

2 Überdies gelten als:

a. Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;

b. Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;

1 SR 101

2 BBl 2005 2415

3 BBl 2007 2681

Anhang 1

Personenbeförderungsgesetz

c. Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.

3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck. Art. 3 Erschliessungsfunktion

1 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortscha...

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