Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 18, 7. Mai 2002Einzig › Bundesgesetz

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Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

(Anwaltsgesetz, BGFA)

vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung1,

in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19993,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten.

2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind.

3 Diese Modalitäten gelten auch für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedstaat der EU auszuüben.

Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht

1 Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.

2 Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.

SR 935.61

1 SR 101

2SR 0.142.112.681; AS ... (BBl 1999 7027)

3BBl 1999 6013

Anwaltsgesetz AS 2002

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 35 Änderung bisherige...

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