Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
Bundesblatt Nr. 34, 31. August 1999 › Seccion Unica
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Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA)
Bundesgesetz Entwurfüber die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte(Anwaltsgesetz, BGFA)vomDie Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 der Bundesverfassung, gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. April 19992,beschliesst:1. Abschnitt: Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand1 Dieses Gesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und legt die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz fest.2 Es bestimmt die Modalitäten für die Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind.Art. 2 P...
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