Stellungnahme des Bundesgerichts vom 23. Februar 2001 zur Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege und zu den Entwürfen des Bundesgerichtsgesetzes, des Strafgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes und Stellungnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2000 zum Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes und...

Auszug


Stellungnahme des Bundesgerichts vom 23. Februar 2001 zur Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege und zu den Entwürfen des Bundesgerichtsgesetzes, des Strafgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes und Stellungnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2000 zum Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes und...

Stellungnahme des Bundesgerichts vom 23. Februar 2001

zur Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege und

zu den Entwürfen des Bundesgerichtsgesetzes, des Strafgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes

und

Stellungnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2000

zum Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes und zum Botschaftsentwurf zur Totalrevision der Bundesrechtspflege

Die Stellungnahme des Bundesgerichts vom 23. Februar 2001 und die Stellungnahme des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2000 sind Teile des Anhanges zur Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 4202).

Stellungnahme des Bundesgerichts vom 23. Februar 2001

zur Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege und zu den Entwürfen des Bundesgerichtsgesetzes,

des Strafgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes

1. Rolle und Aufgabe des Bundesgerichts als oberstes Gericht

2. Organisation der Bundesjustiz

3. Verhältnis zum EVG

4. Geschäftsverteilung

5. Prioritäre Schaffung des Bundesstrafgerichts

1. Rolle und Aufgabe des Bundesgerichts als oberstes Gericht

Dem Bundesgericht kommt in besonderem Masse die Aufgabe zu, die Rechtseinheit und die Rechtsfortbildung sowie die Garantie der verfassungsmässigen Rechte zu gewährleisten, wie dies in der Botschaft (Ziff. 2.2) zu Recht betont wird. Die notorische Überlastung der höchsten Gerichte ist einer optimalen Erfüllung dieser Aufgaben hinderlich und daher Hauptanlass einer durchgreifenden Justizreform. Deren primäres Ziel auf Stufe Bundesgericht muss folglich sein, Raum für eine Verwesentlichung der Rechtsprechung zu schaffen und das Arbeitsvolumen auf ein tragbares Mass zu reduzieren. Die Totalrevision der Bundesrechtspflege muss von der Grundidee und dem Hauptziel getragen sein, dem Bundesgericht in erster Linie die rechtsstaatlich und staatspolitisch wichtigen, grundlegenden Fragen zur Beurtei-lung zu übe...

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