Botschaft zur Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG
Bundesblatt Nr. 15, 18. April 2006 › Seccion Unica
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Botschaft zur Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG
06.025 Botschaft zur Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG vom 5. April 2006 Sehr geehrte Herren PräsidentenSehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG) mit dem Antrag auf Zustim-mung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 5. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz LeuenbergerDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Mit dieser Vorlage will der Bundesrat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom AG schaffen. Für diesen Schritt sprechen aus Sicht des Bundesrates vor allem folgende Gründe: Der Telekommunikationsmarkt entwickelt sich weiterhin ausgesprochen dynamisch. Das ist zum einen auf technologische Entwicklungen zurückzuführen, z.B. die Internet-Telefonie. Zum andern ist europaweit wieder eine Beschleunigung des Konsolidierungsprozesses zu beobachten. Aus dieser Dynamik ergeben sich für den Bund, dessen Beteiligung an der Swisscom einen Wert von rund 16 Milliarden darstellt, erhebliche finanzielle Risiken. Diese können gegenüber den Steuerzahlerinnen und -zahlern nicht länger verantwortet werden können. Zum Beispiel bedeutet ein Rück-gang des Aktienkurses der Swisscom um 10 Prozent für den Bund einen Vermögensverlust von rund 1,6 Milliarden. Hinzu kommt, dass Swisscom in den letzten Jahren ihr Streben nach einer Expansion ins Ausland intensiviert hat. Dies ist nötig, weil sich das Unternehmen rechtzeitig gegen den zu erwartenden Umsatzrückgang im Inlandgeschäft wappnen muss. Für den Bund als Mehrheitsaktionär erhöhen sich damit aber die mit der Anlage verbundenen Risiken. Insgesamt wird seine Risikofähigkeit damit überschritten. Für Swisscom wiederum bedeutet die Bundesbeteiligung, dass sie in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt bleibt. Als Unternehmen, welches ausschliesslich privaten Investoren verpflichtet ist, würde sie über wesentlich grössere Spielräume verfügen. Auch für sie ist somit die Abgabe der Mehrheitsbeteiligung des Bundes von Vorteil. Es erhöht ihre Allianzfähigkeit und verschafft ihr Optionen, die mit einem mehrheitlich staatlichen Aktionariat verschlossen bleiben. Diese Vorlage reduziert somit nicht nur die finanziellen Risiken des Bundes, sondern sie trägt auch dazu bei, wichtige volkswirtschaftliche Interessen der Schweiz zu wahren. In der Diskussion über die Abgabe der Bundesmehrheit an Swisscom wird häufig die Befürchtung geäussert, die flächendeckende Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen gerate dadurch in Gefahr. Der Bundesrat ist indes überzeugt, dass die Grundversorgung durch die bestehende Fernmeldegesetzgebung breit abgesichert ist und auch in Zukunft den sich wandelnden Bedürfnissen und technischen Möglichkeiten angepasst werden kann. Auch die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) kommt in ihrem Tätigkeitsbericht 2005 zum Schluss, dass die Grundversorgung dank eines klugen Mechanismus im Fernmeldegesetz auch dann sichergestellt bleibt, wenn die Swisscom privatisiert wird. Die ComCom kann eine oder mehrere Anbieterinnen zur Grundversorgung verpflichten und verfügt über griffige Instrumente zur Sanktionierung einer fehlbaren Grundversorgungskonzessionärin. Es ist aber nicht anzunehmen, dass es je so weit kommen wird. In einer Netzwerkindustrie, die aufgrund der zunehmenden Konvergenz von Telefonie (fix und mobil), Internet und Fernsehen hohe Investitionen tätigen muss, ist es wirtschaftlich interessant, möglichst viele Hausanschlüsse direkt bedienen zu können. Die Übernahme des Grundversorgungsauftrags ist somit für Anbieterinnen mit einem umfassenden Angebot ein wichtiger Schlüssel zum kommerziellen Erfolg. Nie hat deshalb im europäischen Raum bis heute die Privatisierung eines Telekommu- 3764 nikationsunternehmens zum Abbau der Grundversorgung geführt. Auch die sicherheitspolitischen Interessen bleiben dank den bestehenden Regelungen im Fernmeldegesetz gewahrt. In ausserordentlichen Lagen sind wichtige Leistungen vertraglich zugesichert; im Notfall wäre es sogar möglich, Anlagen zu requirieren und das notwendige Personal zum Dienst zu verpflichten. Schliesslich lassen sich mit der Abgabe der Bundesbeteiligung auch die Interessenkonflikte beseitigen, denen der Bund in seinen verschiedenen Rollen als Gesetzgeber, Regulator und Mehrheitsaktionär ausgesetzt ist. Zur Umsetzung seines Konzepts unterbreitet der Bundesrat eine schlanke Gesetzesvorlage: Durch die Aufhebung von Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG) entfällt das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung des Bundes am Unternehmen S...
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