Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association (Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL)

Auszug


Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association (Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL)

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, im Namen des Schweizerischen Bundesrats und der AAL International Association

(Teilnahme der Schweiz am Programm für Forschung und Entwicklung AAL)

Abgeschlossen am 24. November 2010 In Kraft getreten am 24. November 2010

1. Vertragsparteien

Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen

der Ambient Assisted Living2 (AAL) International Association, AISBL (Association Internationale Sans But Lucratif), Registrierungsnummer No. 894.588.636, Rue du Luxembourg 3, 1000 Brussels, Belgium, («the AAL Association»), vertreten zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens durch Prof. Lena Gustafsson (Präsidentin)

einerseits

und

dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Prof. Ursula RENOLD im Namen des Schweizerischen Bundesrats

andererseits.

Die Parteien einigen sich auf die nachfolgenden Bedingungen betreffend die gegenseitigen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

2. Gegenstand und Umfang des Abkommens

(1) Mit der Entscheidung Nr. 742/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft3 an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (der «Basisrechtsakt») hat die Gemeinschaft

SR 0.420.513.12 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. 2 Ambient assisted living 2013 Förderung der Unabhängigkeit und der Lebensqualität am

Domizil älterer Menschen durch geeignete Produkte und Technologien.

3 Die Begriffe «Europäische Gemeinschaft» oder «Gemeinschaft» bezeichnen in diesem

Abkommen die Europäische Union.

Forschung und Entwicklung. Abk. mit der AAL International Association AS 2011

c. Zahlungsmodalitäten

(1) Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens und nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen ist das endgültige Budget für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erstellen.

(2) Nach Abschluss des Projekts wird der effektive Finanzbeitrag der Gemeinschaft an das Projekt auf der Grundlage der förderfähigen Kosten, wie sie von der nationalen Finanzierungsstelle nach der abschliessenden Projektkontrolle genehmigt wurden, berechnet.

(3) Die nationalen Finanzierungsstellen behandeln die Anträge auf Kostenerstattung oder Vorauszahlung der Begünstigten in deren Sprache und halten sich an die geltenden nationalen Abläufe. Damit soll sichergestellt werden, da...

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