Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)

Auszug


Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG)

Bundesgesetz über Bucheffekten

(Bucheffektengesetz, BEG)

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 98 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20062,

beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung.

2 Es gewährleistet den Schutz der Eigentumsrechte der Anlegerinnen und Anleger. Es trägt bei zur Rechtssicherheit im internationalen Verhältnis, zur effizienten Abwicklung von Effektengeschäften und zur Stabilität des Finanzsystems.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Bucheffekten, die eine Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben hat.

2 Es lässt Vorschriften über die Eintragung von Namenaktien in das Aktienbuch unberührt.

Art. 3 Bucheffekten

1 Bucheffekten im Sinne dieses Gesetzes sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten3:

a. die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; und

b. über welche die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen können.

SR 957.1

Bucheffektengesetz AS 2009

Art. 26 Sicherheiten zugunsten der Verwahrungsstelle

1 Eine Sicherheit der Verwahrungsstelle an Bucheffekten einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers wird bestellt und ist Dritten gegenüber wirksam mit dem Abschluss einer Vereinbarung.

2 Sie erlischt mit der Gutschrift der Bucheffekten im Effektenkonto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers.

2. Abschnitt: Stornierung

Art. 2...

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