Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen

Auszug


Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen

Übersetzung1

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 12. Mai 2004

Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 20072 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 2009

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasilien, (nachfolgend «die Vertragsstaaten»),

im Bestreben, durch den Abschluss eines Vertrages über Rechtshilfe in Strafsachen die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern, haben Folgendes vereinbart:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

2. Die Vertragsstaaten tauschen untereinander über ihre Zentralbehörden die Liste der zuständigen Behörden aus, welche Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag vorlegen können.

3. Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffen werden:

a) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;

b) die Herausgabe von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln, einschliesslich aller Dokumente administrativer, bankbezogener, finanzieller, kaufmännischer und unternehmensbezogener Natur;

c) die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten;

SR 0.351.919.81

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 3645).

Rechtshilfe ...

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