Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz)

Auszug


Botschaft zur Änderung des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz)

03.008

Botschaft

zur Änderung des Militärstrafprozesses

(Zeugenschutz)

vom 22. Januar 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurfeiner Änderung des Militärstrafprozesses betreffend den Zeugenschutz mit dem Antrag auf Zustim-mung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Januar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Auslöser für die vorliegende Revision des Militärstrafprozesses ist die Erkenntnis, die aus den in der Schweiz durchgeführten Untersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher gewonnen wurde: Zeugen müssen besser geschützt werden. Aus Angst vor Racheakten oder Druckversuchen mittels Drohungen oder Angriffen gegen Leib und Leben der Zeuginnen und Zeugen oder ihrer Angehörigen sind Zeuginnen und Zeugen in Verfahren gegen die organisierte Kriminalität oder in Kriegsverbrecherprozessen oftmals nicht bereit, vor Gericht auszusagen. Gerade in solchen Verfahren sind die Strafverfolgungsbehörden aber mangels anderer Beweismittel besonders stark auf Zeugenaussagen angewiesen.

Durch diese Revisionsvorlage sollen daher besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen in den Militärstrafprozess eingeführt werden. Sie sollen es erlauben, Zeuginnen und Zeugen insbesondere durch Geheimhaltung ihrer Identität gegenüber der Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch gegenüber der Verteidigung zu schützen. Dazu kommt die Möglichkeit, gefährdete Zeuginnen und Zeugen durch polizeilichen Personenschutz vor, während und nach dem Verfahren vor unmittelbaren Angriffen zu bewahren. Auf eigentliche Zeugenschutzprogramme wird hingegen verzichtet.

Mit dem Umfang der prozessualen Zeugenschutzmassnahmen steigt die Gefahr, dass die Partei- und Verteidigungsrechte einer beschuldigten Person beeinträchtigt werden. Damit der Zeugenschutz nicht zu einer unzulässigen Schmälerung der elementaren Verteidigungsrechte führt und das Strafverfahren in seiner Gesamtheit fair bleibt, wird vorgesehen, dass Zeugenschutzmassnahmen in jedem konkreten Fall individuell geprüft und angeordnet werden müssen. In einem Genehmigungsverfahren nach dem Muster des Verfahrens für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist zu prüfen, ob dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Schutzmassnahmen besteht, die angeordneten Schutzmassnahmen verhältnismässig sind und so weit wie möglich Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich der beeinträchtigten Verteidigungsrechte getroffen wurden. Gibt es kein Massnahmensystem, welches sowohl den Zeugenschutz gewährleisten als auch die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausgleichen kann, so muss auf die entsprechende Zeugenaussage verzichtet werden.

Diese Vorlage soll eine Vorreiterfunktion für die im Vorentwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zeugenschutzregeln übernehmen. Sie wurde daher formell und materiell mit dem Vorentwurf koordiniert.

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Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Gefahr für die Zeugen und Bedeutung des Zeugenbeweises

Zwischen Mitte 1996 und Mitte 1997 sind zwei Zeugen, die in den Verfahren gegen die mutmasslichen Kriegsverbrecher Jean-Paul Akayesu und Obed Ruzindana vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Rwanda ausgesagt haben, ermordet worden1.

Die Gefahren, denen sich Personen aussetzen, welche als Zeuginnen oder Zeugen in Kriegsverbrecherprozessen aussagen, sind - wie die angeführten Beispiele zeigen - real und belegbar.

Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen sind die üblichen Aufklärungsmittel wie Spurensicherung, Durchsuchungen oder Fotografien wegen der Kriegswirren in der Regel nicht verfügbar. Die Beweisführung muss sich deshalb fast ausschliesslich auf Zeugenaussagen beschränken. Der schlüssige Nachweis eines Kriegsverbrechens durch Zeugenbeweis wird aber dadurch stark erschwert, dass viele Zeugen und Opfer Angst davor haben, sich selbst oder Angehörige durch Aussagen im Untersuchungs- oder im Gerichtsverfahren Repressalien oder Racheakten auszusetzen2.

1.1.2 Regelungslücken im Bereich Zeugenschutz

Schon 1995 kam der damalige Oberauditor der Armee, Brigadier Jürg van Wijnkoop, zum Schluss, «wir müssen Zeugen besser schützen können»3, weil andernfalls Zeuginnen oder Zeugen aus Gründen des Selbstschutzes schweigen und Kriegsverbrechen möglicherweise deshalb nicht aufgeklärt und nicht bestraft werden können. Bereits in den Jahren 1994 und 1995, im Zusammenhang mit den ersten Strafuntersuchungen gegen mutmassliche Kriegsverbrecher der Konflikte in Ex-Jugoslawien und in Rwanda, stellte sich für die Militärjustiz konkret die Frage nach Möglichkeiten zum Schutz von Zeuginnen und Zeugen. Mangels genügender Schutzmöglichkeiten kam es zu Behinderungen der Strafuntersuchung4. In ...

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