Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes

Auszug


Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes

10.052

Botschaft

zur Änderung des Asylgesetzes

vom 26. Mai 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin

Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Mai 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Durch eine Änderung des Asylgesetzes soll das bisherige komplizierte und unübersichtliche System der Nichteintretensverfahren vereinfacht werden. Zudem soll ein rasches Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen miss-bräuchliche Verfahrensverzögerungen durch unbegründete Gesuche verhindern. Auch durch weitere Änderungen des Asyl- und Ausländergesetzes sollen die Verfahren insgesamt vereinfacht und beschleunigt sowie missbräuchliche Verfahrensverzögerungen verhindert werden.

Seit dem 1. Januar 2008 sind das revidierte Asylgesetz und das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vollständig in Kraft. Die eingeführten Änderungen enthalten in erster Linie Verbesserungen beim Vollzug im Asylbereich, deren Umsetzung überwiegend positiv verlaufen ist. Die verstärkten Zwangsmassnahmen haben den Vollzug der angeordneten Wegweisungen verbessert. Mit der neuen Härtefallregelung im Asylbereich konnte die unbefriedigende Situation von Personen, die sich schon länger in der Schweiz aufhalten, entschärft werden.

In den vergangenen Jahren haben sich neue Probleme im Bereich der Asylverfahren ergeben. Wurden im Jahr 2007 noch 10 844 Asylgesuche eingereicht, so waren es im Jahr 2009 16 005. Der Anstieg ab dem Jahr 2008 ist hauptsächlich auf vermehrte Asylgesuche von Personen aus dem Raum Afrika-Subsahara (Nigeria, Eritrea und Somalia), dem Nahen Osten (Irak) und aus Sri Lanka zurückführen. Die Anerkennungsquote (Asylgewährung) lag im Jahr 2009 bei 16,3 % und ist im Vergleich zum Vorjahr 2008 (23,0 %) gesunken.

Der Asylbereich steht immer wieder vor neuen Herausforderungen. Eine glaubwürdige und wirksame Asylpolitik muss diesen Herausforderungen laufend Rechnung tragen und die notwendigen gesetzlichen Grundlagen bereitstellen.

Um die Attraktivität der Schweiz als Zielland von Asylsuchenden zu senken, ist es notwendig, die Verfahrensabläufe zu beschleunigen und effizienter auszugestalten. Zudem sollen Missbräuche konsequent bekämpft werden.

Wichtigste Änderungen im Asylgesetz

Das bisherige komplizierte und unübersichtliche Nichteintretensverfahren soll angepasst und vereinfacht werden. Nichteintretensverfahren sollen nur noch bei Dublin-Verfahren und bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat erfolgen sowie in Fällen, in denen Asylsuchende keine Asylgründe vorbringen, sondern z.B. ausschliesslich medizinische oder wirtschaftliche Gründe geltend machen. In den übrigen Fällen soll ein rasches und einheitliches materielles Verfahren mit einer einheit-lichen Beschwerdefrist von neu 15 Tagen (bisher 30 Tage) durchgeführt werden. Als flankierende Massnahme zur Verbesserung des Rechtsschutzes soll neu anstelle der bisherigen Hilfswerksvertretung bei der Anhörung eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden.

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Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sollen in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und kein Asyl erhalten. Sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Ist der Vollzug der Wegweisung jedoch unzulässig, z.B. weil im Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung droht, werden sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

Missbräuchliche politische Tätigkeiten in der Schweiz, die nur zu einer nachträg-lichen Begründung der Flüchtlingseigenschaft dienen, sollen strafrechtlich sanktioniert werden können. Die strafrechtliche Sanktion soll sich insbesondere auch gegen Personen richten, die Asylsuchenden bei diesem Missbrauch helfen, z.B. durch Planung oder Förderung einer solchen Tätigkeit.

Die Möglichkeit, auf einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, soll aufgehoben werden. Heute ist die Schweiz der einzige Staat in Europa, der Asylgesuche auf der eigenen Botschaft im Herkunftsstaat der Betroffenen zulässt.

Um zukünftig missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu verhindern, soll neu ein rasches und schriftliches Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen eingeführt werden. Bereits heute erhalten Personen, die ein Wiedererwägungsge-such einreichen, Nothilfe. Neu soll dies auch für Personen gelten, die ein Mehrfachgesuch einreichen.

Wichtigste Änderungen im Ausl...

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