Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Bundesblatt Nr. 45, 15. November 2005 › Seccion Unica
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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
05.075 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 26. Oktober 2005 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) mit dem Antrag auf Zustimmung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 26. Oktober 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Mit der Einführung des Bachelors und des Masters anstelle des Lizentiats hat die Erklärung von Bologna zu einer Restrukturierung der höheren Ausbildungsgänge in Europa geführt. Sie hat die Tür geöffnet zu einer besseren Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge und der Universitätsdiplome im internationalen Verhältnis. Bis heute haben 45 europäische Staaten die Erklärung unterzeichnet, unter ihnen die Schweiz. Dadurch haben sie bekundet, die Ausbildungsgänge ihrer Universitäten bis 2010 entsprechend anpassen zu wollen. Das Anwaltsgesetz, das die Voraussetzungen für den Eintrag in ein kantonales Anwaltsregister regelt, muss in einigen Punkten geändert werden. Künftig wird dieser Registereintrag ein Rechtsstudium voraussetzen, das mit einem Master oder wie bisher mit einem Lizentiat einer schweizerischen Universität abgeschlossen wurde. Die Kantone werden jedoch Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelors in Jurisprudenz zum Anwaltspraktikum zulassen müssen. Der Bundesrat benützt diese Revision des Anwaltsgesetzes, um zwei weitere kleinere Änderungen vorzuschlagen. Es geht erstens darum, aus der Haftpflichtversicherung eine Eintragungsvoraussetzung und nicht mehr nur eine Berufsregel zu machen. Zweitens soll die Meldepflicht der kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegenüber der Aufsichtsbehörde auf das Fehlen von persönlichen Voraussetzungen ausgedehnt werden. Schliesslich zeigte sich nach Eröff...
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