Botschaft zur Bahnreform 2

Auszug


Botschaft zur Bahnreform 2

05.028

Botschaft

zur Bahnreform 2

vom 23. Februar 2005

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zur Bahnreform 2 und die nachstehenden Erlassentwürfe mit dem Antrag auf Zustimmung:

- Personenbeförderungsgesetz (PBG),

- Bundesgesetz über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen (BGST),

- Bundesgesetz über den Gütertransport der Bahnen und Schifffahrtsunternehmen (GüTG), Änderung,

- Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG), Änderung,

- Eisenbahngesetz (EBG), Änderung,

- Gesetz über die Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:

2000 P 00.3218 Weitere Liberalisierung und Privatisierung bei Swisscom,

Post und Bahn (N 20.6.00 Spezialkommission NR 00.016)

2001 P 01.3139 Gesetz über den öffentlichen Verkehr

(Vollmer; N 22.03.01)

2001 P 01.3284 Gesetzliche Datenschutzregelungen im Bereich personenbezogener Mobilitätsdaten (Vollmer; N 07.06.01)

2002 P 01.3710 Gleichbehandlung aller Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs (N 05.6.02, Bezzola)

2003 M 01.3753 Harmonisierung der Finanzierung im öffentlichen Verkehr

(S 6.3.02, Brändli; N 5.3.03)

2001 M 00.3513 Übergriffe auf Angestellte des öffentlichen Verkehrs.

Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder

Spezialgesetzgebung (N 20.3.01, Jutzet; S 2.10.01)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Februar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die Bahnreform 2 legt ihr Schwergewicht auf die Neuordnung und Harmonisierung der Infrastrukturfinanzierung. Weitere Themen sind die Revision des Sicherheitsdienstes, die Garantie des diskriminierungsfreien Netzzugangs, die Gleichstellung der Transportunternehmen sowie Anpassungen früherer Reformen.

Hauptziele der Bahnreform 2 sind die Effizienzsteigerung im öffentlichen Verkehr und die Sicherung eines leistungsfähigen Bahnsystems durch ein verbessertes Kosten-Nutzen-Verhältnis beim Einsatz öffentlicher Mittel. Ihre Stossrichtung liegt im Einklang mit der Entwicklung in der Europäischen Union, wo die Liberalisierung des Güterverkehrs im Vordergrund steht (Bahnpakete 1 und 2). Die EU legt im Infrastrukturbereich vorab Gewicht auf einheitliche Regeln zu Gunsten eines sicheren und durchgehenden Zugverkehrs im europäischen Bahnsystem (Interoperabilität).

Was die Finanzierung des Schweizer Schienennetzes betrifft, hat man es weitgehend mit historisch gewachsenen Zusammenhängen zu tun: Der Bund ist allein für die Strecken von «nationaler Bedeutung» verantwortlich (u.a. gesamtes SBB-Netz). Die Finanzierung der meisten Privatbahnstrecken erfolgt hingegen gemeinsam mit den Kantonen im Rahmen der Abgeltung für den Regionalverkehr. Die Finanzierung der Tramstrecken ist schliesslich alleine den Kantonen überlassen. Diese bisher dreigeteilte Finanzierungsverantwortung soll neu nach funktionalen Kriterien aufgeteilt werden, was die Transparenz erhöht.

Im Sinne des Neuen Finanzausgleichs sollen doppelte Zuständigkeiten verschwinden: Mit der Zweiteilung in ein Grund- und ein Ergänzungsnetz kommt die Finanzierung des Grundnetzes (Grossteil aller Strecken inklusive des ganzen Transit- und Fernverkehrsnetzes) in die Verantwortung des Bundes, während den Kantonen und Gemeinden die Finanzierungsverantwortung für das Ergänzungsnetz übertragen wird, mit einem wesentlich kleineren Teil der Strecken von ausschliesslich regionaler oder lokaler Bedeutung. Die neue Aufteilung hat haushaltneutral zu erfolgen. Das mit der Bahnreform 1 eingeführte Instrument der vierjährigen Leistungsvereinbarung mit der SBB hat sich bewährt und soll in Zukunft bei allen vom Bund mitfinanzierten Bahnen angewendet werden.

Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist durch das Bahnpolizeigesetz von 1878 nicht mehr zu gewährleisten. Die Bahnreform 2 will deshalb die Gesetzgebung den heutigen Anforderungen anpassen. Ziel ist eine verbesserte Sicherheit für Reisende, Angestellte und den Bahnbetrieb. Der zukünftige Sicherheitsdienst soll im gesamten öffentlichen Verkehr agieren, er kann auch einer privaten Organisation in der Schweiz übertragen werden. Die Aufgaben der Kantons- und der Gemeindepolizei bleiben - bei verstärkter Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst - unverändert.

Mit der Bahnreform 1 hat die Schweiz 1999 den diskriminierungsfreien Netzzugang eingeführt. Um die Sicherstellung der Diskriminierungsfreiheit zu verbessern, soll nun die Schiedskommission mit mehr Kompetenzen ausgestattet werden: Von Amtes wegen kann sie Untersuchungen einleiten bei blosser Vermutung von diskriminie-

rendem Verhalten im Netzzugang. Diese Anpassung entspricht der Rechtsentwick-lung in der EU und steht im Zusammenhang mit der Harmonisierung der schweizerisc...

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