Botschaft zum Patentgerichtsgesetz

Auszug


Botschaft zum Patentgerichtsgesetz

07.099

Botschaft

zum Patentgerichtsgesetz

vom 7. Dezember 2007

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zum Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz, PatGG).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, die Rechtspflege in Patentsachen zu verbessern. Zu diesem Zweck soll ein erstinstanzliches Patentgericht auf Bundesebene mit ausschliesslicher Zuständigkeit in patentrechtlichen Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen geschaffen werden. Die Konzentration der Patentrechtsprozesse bei einem nationalen Spezialgericht gewährleistet eine bundesweit qualitativ hohe Rechtsprechung in zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten.

Ausgangslage

Patentprozesse sind komplex und erfordern spezielle Fachkenntnisse von den Rich-terinnen und Richtern, da sie an der Schnittstelle zwischen Technik und Recht liegen. Die Herausforderungen nehmen insbesondere durch neue Technologien (z. B. Biotechnologie, Nanotechnologie) zu.

Die zuständigen kantonalen Gerichte sind wegen der geringen Anzahl von Patent-streitigkeiten nicht alle in der Lage, sich das notwendige Fachwissen zu erarbeiten. Sie verfügen deshalb nicht in gleichem Masse über ausreichende praktische Erfah-rung im Patentrecht. Die Folgen sind fehlende Kontinuität in der Rechtsprechung und mangelnde Rechtssicherheit. Die Urteile unerfahrener Gerichte vermögen oft nicht zu befriedigen und haben wegen des meist hohen Streitwerts erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Patentrechtliche Prozesse absorbieren zudem die personellen Ressourcen wenig erfahrener Gerichte übermässig.

Inhalt der Vorlage

Für den Rechtsschutz in Patentrechtsstreitigkeiten wird ein nationales Spezialgericht erster Instanz mit ausschliesslicher Zuständigkeit in patentrechtlichen Verletzungs- und Rechtsgültigkeitsfragen geschaffen. In zweiter Instanz ist weiterhin das Bundesgericht zuständig.

Das Gericht setzt sich aus juristisch sowie technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern zusammen. Diese sind, mit Ausnahme der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten sowie eines weiteren Gerichtsmitglieds, nebenamtlich tätig; damit wird der zu erwartenden Geschäftslast gebührend Rechnung getragen.

Dem Bundespatentgericht wird die Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung gestellt. Damit können Synergien sinnvoll genutzt und die Kosten tief gehalten werden. Erfordert es der Bezug zur Streitsache, so kann das Gericht jedoch auch andernorts tagen. Damit bleibt die notwendige Flexibilität gewährleistet.

Die Finanzierung des Spezialgerichts erfolgt über Gerichtsgebühren sowie subsidiär aus Patentgebühren.

Das Verfahrensrecht folgt im Wesentlichen der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Den besonderen patentrechtlichen Verfahrensgegebenheiten wird durch Ausnahmeregelungen Rechnung getragen.

456

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 456

Abkürzungsverzeichnis 459

1 Grundzüge der Vorlage 461

1.1 Ausgangslage 461

1.2 Parlamentarische Initiative 462

1.3 Beantragte Neuregelung 462

1.4 Begründung und Bewertung der beantragten Lösung 463

1.4.1 Begründung 463

1.4.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten 464

1.4.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 466

1.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 467

1.6 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht 467

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 469

2.1 1. Kapitel: Stellung 469

2.2 2. Kapitel: Richterinnen und Richter 472

2.3 3. Kapitel: Organisation und Verwaltung 478

2.4 4. Kapitel: Zuständigkeiten 482

2.5 5. Kapitel: Verfahren 483

2.5.1 1. Abschnitt: Anwendbares Recht 483

2.5.2 2. Abschnitt: Ausstand 485

2.5.3 3. Abschnitt: Parteivertretung 485

2.5.4 4. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege 487

2.5.5 5. Abschnitt: Prozessleitung und prozessuales Handeln 488

2.5.6 6. Abschnitt: Beweis; Gutachten 489

2.5.7 7. Abschnitt: Entscheidverfahren; Stellungnahme

zum Beweisergebnis 490

2.5.8 8. Abschnitt: Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur

Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d PatG 490

2.5.9 9. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen 492

2.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen 493

3 Auswirkungen 495

3.1 Auswirkungen auf den Bund 495

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 495

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 496

3.3.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns 496

3.3.2 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen 496

3.3.3 Beurteilung einzelner konkreter Massnahmen 497

3.3.4 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft 497

3.3.5...

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