Botschaft zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption
Bundesblatt Nr. 43, 23. Oktober 2007 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Bundesblatt Nr. 43, 23. Oktober 2007 › Seccion Unica
Angeknüpft als:Auszug
Botschaft zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption
07.078 Botschaft zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption vom 21. September 2007 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Bundesbeschluss über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen Korruption. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 21. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-ReyDie Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Das UNO-Übereinkommen gegen Korruption ist das erste Instrument, in dem weltweit Standards zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption festgelegt werden. Seine Ziele decken sich mit den Interessen der Schweiz, weshalb der Beitritt unseres Landes zur Konvention folgerichtig ist. Die Korruption ist seit einigen Jahren eines der wichtigsten Themen der schweizerischen wie auch der internationalen Politik zur Verbrechensbekämpfung. Die Korruption untergräbt namentlich das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Institutionen und hat deshalb negative Folgen für den Staat und die Wirtschaft. Das Schadenspozential von Bestechung ist demnach erheblich. Verhütung und Bekämpfung von Korruption haben daher zu Recht sowohl in der Schweiz wie auch auf internationaler Ebene einen hohen Stellenwert. Wie bedeutend die Thematik ist, zeigt sich daran, dass es dazu eine ganze Reihe von internationalen Übereinkommen gibt. Aus schweizerischer Sicht am Anfang stand das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das von der Schweiz am 31. Mai 2000 ratifiziert wurde. Der Beitritt zum Strafrechtsübereinkommen und zum Zusatzprotokoll des Europarates vom 27. Januar 1999 bzw. vom 15. Mai 2003 erfolgte per 1. Juli 2006. Im Rahmen der Umsetzung dieser Konventionen wurden die Strafnormen gegen die Bestechung in- und ausländischer Amtsträger sowie die Privatbestechung von Grund auf revidiert und auf die Herausforderungen systemischer und grenzüberschreitender Korruption zugeschnitten. Die vorliegende Konvention ist das erste globale Instrument zur Korruptionsbekämpfung. Erstmals werden weltweit Massstäbe zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption festgelegt. Die neue Konvention enthält unter anderem Bestimmungen zur Verhütung der Korruption und Regeln zur internationalen Zusammenarbeit. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Bestrafung verschiedener Formen der Korruption. Sowohl die aktive und die passive Bestechung nationaler Amtsträger als auch die aktive Bestechung fremder Amtsträger müssen unter Strafe gestellt werden. Ein weiteres wichtiges Kapitel der Konvention ist die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte. Zum ersten Mal wurde auf multilateraler Ebene verbindlich festgelegt, dass solche Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden müssen. Die Konvention zeichnet sich durch ihren ganzheitlichen und globalen Ansatz sowie durch das Bestreben nach einer Harmonisierung der entsprechenden nationalen Normen aus. Präventive und repressive Aspekte der Korruptionsbekämpfung werden umfassend geregelt. Stärker als in anderen Konventionen gegen die Bestechung werden auch Fragen der Korruptionsbekämpfung durch Massnahmen im Bereich der Organisation des öffentlichen Dienstes der Vertragsparteien angesprochen. Davon abgesehen geht die UNO-Konvention jedoch inhaltlich nicht weiter als bestehende regionale Konventionen. Auch bleibt sie in vielen Bereichen, in denen anlässlich der Verhandlungen kein Konsens erzielt werden konnte, unverbindlich. Namentlich betrifft dies einzelne Straftatbestände, etwa die private Korruption, 7350 sowie die Mechanismen zur Evaluation von Umsetzung und effektiver Anwendung in den Mitgliedstaaten. Andere Übereinkommen, namentlich diejenigen des Europarates und der OECD, kennen diesbezüglich zum Teil wesentlich weitergehende Regelungen. Das geltende schweizerische Recht genügt den Anforderungen des Übereinkom-mens, dies namentlich auch wegen der oben genannten umfassenden Revisionen des schweizerischen Korruptionsstrafrechts. Obschon der Beitritt zur Konvention für die Korruptionsbekämpfung in der schweizerischen Praxis nur wenig Nutzen bringen wird, stellt sie doch einen wichtigen Schritt im globalen Kampf gegen die Korruption dar. Es liegt im Interesse unseres Landes, dass die Bekämpfung dieser schwerwiegenden Art von Kriminalität auf einem weltweit besseren Standard erfolgt und die Zusammenarbeit und Rechtshilfe zwischen zahlreichen Vertragsstaaten intensiviert und vereinfacht werden können. Der Beitritt der Schweiz ist aus diesen Gründen angezeigt. 7351 Inhaltsverzeichnis Übersicht 7350 1 Grundzüge des Übereink...
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
arrêt de iie cour de droit public april 10 1981 | arrêt de iie cour de droit public, september 21, 1979 | Arrêt de Ire Cour de Droit Public, March 21, 1979 | arrêt de tribunal fédéral august 02 1972 | sentencia nº 6003 de consiglio di stato, december 02, 2009 | Sentencia nº 2475 de Consiglio di Stato May 19 2009 | sentencia nº 5814 de consiglio di stato, october 28, 2008 | sentencia nº 3137 de consiglio di stato july 07 2010